Anzeige und Registrierung einer Geflügelhaltung
gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung ist vor Beginn einer Geflügelhaltung diese der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unabhängig von Größe und Art (auch Hobby) der Haltung.
Hier ein Merkblatt aus dem Saarland Quelle
http://www.saarland.de/dokumente/dienststelle_LGV/Merkblatt_Gefluegelhaltung.pdf
IV. Merkblatt
Geflügelhaltung ViehVerkV (Stand 17.05.2016)
1. Anzeige und Registrierung einer Geflügelhaltung:
Wer Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel) halten will hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe des Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und Ihres Standortes anzuzeigen. (Anzeige gemäß § 26 ViehVerkV)
Zuständigkeit: Landesamt für Verbraucherschutz LAV Zentralstelle- (Ansprechpartner: Frau Baumann Tel. 0681/9978-4513) oder die Zentralstelle: Tel. 0681/9978-4500
Des Weiteren hat je nach Art und Umfang der Geflügelhaltung gleichzeitig eine
ergänzende Meldung gemäß § 2 Abs. 1 Geflügelpest – VO zu erfolgen.
(Anzeige gem. § 26 ViehVerkV mit ergänzender Meldung gem. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-VO)
2. Weitere Anforderungen an den Tierhalter gemäß § 2 Abs. 2 Geflügelpest-VO:
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der
verendeten Tiere,
4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die
Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
Freigabe: TLÜ.M.011 Version 01 Seite 2 von 2
5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung
ähnlicher Art
zusätzlich
a) die Anzahl und
b) die Kennzeichnung
des Geflügels.
Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entsprechend.
(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Weitere Verpflichtungen:
Wichtig!!! - Meldung der Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse des Saarlandes (Herr Vester Tel. 0681/501-3209)
In Rheinland-Pfalz ist das zuständige Veterinäramt zu Informieren.
Bei den meisten Ämter einfach formlos anrufen und Anzahl sowie Standort der Tiere melden.